

Der Verein führt den Name "Drachenvolk" und hat seinen Sitz in Lindenfels. Er wurde am 26.01.2000 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth eingetragen.
Der Verein dient:
* der Verbreitung und Veranschaulichung des mittelalterlichen Lebens
* der Pflege und Wiederbelebung des Brauchtums und der Handwerkskunst des
Mittelalters
* der Pflege und Förderung alter Kampfkunst
Diese Ziele sollen verwirklicht werden durch:
* die Herstellung von mittelalterlicher Kleidung und Gebrauchsgegenständen
* die Zubereitung mittelalterlicher Gerichte
* die Teilnahme an regionalen und überregionalen Veranstaltungen des
Themenbereichs
* der Pflege des Liedgutes und der Tänze
* die Sammlung von Druckwerken, Tonträgern und Exponaten
* das Training und die Vorführung alter Kampfkunst
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betrauten Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale in Form pauschalem Aufwendungsersatz (§3Nr. 26a ESTG) kann geleistet werden.
(1) Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen,
aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen
der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder
erst ab Volljährigkeit. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand.
(2) Der Verein besteht aus mindestens 7 Mitgliedern.
Es werden unterschieden: a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) juristische Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Verlust
der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung
muß jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
(5) Ein Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe
sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten und einem zweifachen Beitragsrückstand.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit entschiedet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand
kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er
muß dies tun, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Mitteilung
der Beratungspunkte verlangt und wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt zwei Wochen vorher durch
die Bekanntmachung in ortsüblicher Weise. Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Jedes
Mitglied hat das Recht, zur Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
Diese müssen der Mitgliederversammlung vorgelegt werden, wenn sie mindestens
sieben Tage vor dem Zeitpunkt der Versammlung dem Vorstand schriftlich zugeleitet
worden sind.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sofern sie nicht Satzungsänderungen
und Vereinsauflösung betreffen, werden grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit gefasst.
Regelmässige Gegenstände der Beratung und der Beschlußfassung
der Mitgliederversammlung sind:
* Jahresbericht des Vorstandes
* Rechnungsbericht des Kassenverwalters und der Kassenprüfer
* Entlastung des Vorstandes
* Neuwahl des Vorstandes
* Anträge
* Verschiedenes
Ein Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden.
Dringlichkeitsanträge werden nur dann zur Behandlung zugelassen, wenn
mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit erkennt.
Zur Wahl dürfen nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden
Versammlung anwesend sind oder deren Einverständniserklärung mit
der ihnen zugedachten Wahl schriftlich vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit
einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.
Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Entlastung des Vorstandes erfolgt auf Antrag. Nachdem der erste Vorsitzende
gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung
der weiteren Wahl.
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus drei Personen, dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein Vertretungsberechtigt.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Schriftführer und Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer liegt im Ermessen der Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
(4) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender).
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. Diese haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lindenfels. Diese hat es der Erhaltung der "Schlierburg" in Lindenfels zuzuführen.
Fürth, den 26.01.2000
Satzung
Name
und Sitz
Zweck
des Vereins
Mittelverwendung
Mitgliedschaft
Beiträge
Organe
des Vereins
Mitgliedervers.
Vorstand
Kassenprüfung
Geschäftsjahr
Auflösung
Vorstand
Termine